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   VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19   

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VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19 (https://dejure.org/2019,12518)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2019 - A 9 K 875/19 (https://dejure.org/2019,12518)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. April 2019 - A 9 K 875/19 (https://dejure.org/2019,12518)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 32, AsylG § 34, AsylG § 34a Abs. 1 S. 4
    Dublinverfahren, Rücknahme, Rücknahme des Asylantrags, Abschiebungsanordnung, Abschiebungsandrohung, Italien

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34a Abs 1 S 4 AsylVfG 1992, § 32 AsylVfG 1992, § 34 Abs 1 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992
    Entscheidung des Bundesamtes nach Rücknahme des Asylantrages während der Prüfung der Zuständigkeit des Bundesamtes für die Durchführung des Asylverfahrens; (keine) Tenorierung der Unzulässigkeitsentscheidung; Wahlrecht des Bundesamtes bei unzulässiger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dublin; Rücknahme Asylantrag; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Nach der weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Rechtsprechung des EuGH bzgl. des Vorliegens systemischer Schwachstellen (als Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens) ist eine Überstellung von Schutzsuchenden erst dann mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem ersuchten Mitgliedstaat allgemein so mangelhaft sind, dass im konkreten Einzelfall die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 86-94 und 106; Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 85).

    Eine Verletzung von Art. 4 GRCh kommt nur bei einer Person in Betracht, bei der das Risiko besteht, dass sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und wenn dies im Falle einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person gerade auf die Gleichgültigkeit der Behörde des ersuchten Mitgliedstaates zurückzuführen wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 92 m. Verweis auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 252 bis 263).

    Mit der Formulierung "wenn ihnen nicht unbekannt sein kann" (Rn. 85) bringt der EuGH daneben aber auch zum Ausdruck, dass sich das Gericht anderweitig verfügbaren Erkenntnisquellen nicht verschließen darf (in diese Richtung ebenfalls argumentierend EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 25.07.2018, C-163/17, Celex-Nr. 62017CC0163, juris Rn. 128).

    Zwar ist nach dem EuGH auch Derartiges in die vorliegende Prüfung mit einzustellen (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, - C-163/17 - juris Rn. 87ff.).

    Allein der Umstand, dass die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, ist nach dem EuGH (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände.

    Denn insoweit gilt bzgl. Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK derselbe Prüfungsmaßstab (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Jawo - C-163/17 - juris Rn. 91).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Nach der weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Rechtsprechung des EuGH bzgl. des Vorliegens systemischer Schwachstellen (als Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens) ist eine Überstellung von Schutzsuchenden erst dann mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem ersuchten Mitgliedstaat allgemein so mangelhaft sind, dass im konkreten Einzelfall die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 86-94 und 106; Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 85).

    Damit ist die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens folgende Vermutung, dass die Grundrechte der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in dem Mitgliedstaat beachtet werden, der nach der Dublin III-VO als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 99, 100 und 105) vorliegend nicht widerlegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Nach Lage der aktuellen Erkenntnismittel, die das Gericht mit der Eingangsverfügung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und der der Antragsteller auch nichts Substantiiertes entgegenhält, liegt es fern, dass das Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen in Italien - jedenfalls betreffend solcher Antragsteller, die nicht (etwa aufgrund schwerer Krankheit, besonders jungen Alters oder der Betreuung von Kleinstkindern) als besonders vulnerabel einzustufen sind - abstrakt systemische Mängel aufweisen, die (quasi automatisch) auch den Antragsteller (be-)treffen würden (vgl. dazu nur EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris, jeweils m. w. N. zur vorangegangenen Rspr. des EGMR; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 18.07.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 52 ff. jeweils m. w. N.; Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - juris; Beschluss vom 28.05.2018 - 10 LB 202/18 - juris; Beschluss vom 06.08.2018 - 10 LA 320/18 - juris Rn. 7; vgl. im Einzelnen zur Erkenntnislage VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 - juris Rn. 26 ff.; vgl. auch zur aktuellen politischen Lage VG Hannover, Beschluss vom 14.01.2019 - 5 B 5153/18 - juris Rn. 27 ff. und VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 09.01.2019 - 34 K 1131.17 A - juris Rn. 26 ff.).

    Eine Verletzung in Art. 4 GRCh dürfte auch nicht im Hinblick darauf in Betracht kommen, dass es gewisse Erkenntnisquellen gibt, wonach international Schutzberechtigten (sog. Anerkannten-Fälle) in Italien systematisch eine Verletzung in Art. 4 GRCh drohte, weil sie - anders als Inländer - regelmäßig über kein familiäres soziales Netz verfügen und daher auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, die der italienische Staat jedoch nicht flächendeckend zur Verfügung stellt (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - juris Rn. 26).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Eine Verletzung von Art. 4 GRCh kommt nur bei einer Person in Betracht, bei der das Risiko besteht, dass sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und wenn dies im Falle einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person gerade auf die Gleichgültigkeit der Behörde des ersuchten Mitgliedstaates zurückzuführen wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 92 m. Verweis auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 252 bis 263).

    Dies dürfte gleichermaßen dafür sprechen, dass es ihm auch zukünftig möglich sein dürfte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und ohne dass seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder er in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21.01.2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 252 bis 263).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Die Erkrankung dürfte im Übrigen keinen Schweregrad erreichen, der dazu veranlassen würde, den Antragsteller als vulnerabel i. S. d. Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127 = BeckRS 2014, 22111) anzusehen.
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Maßgeblich sind bei dieser Abwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen: Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber grundsätzlich auch ausreichende (konkret für das Dublin-Verfahren BVerfG-K, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 17; allgemein etwa Beschluss vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 = juris Rn. 54) summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse regelmäßig zurück.
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung, bei der einerseits die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 384 m. w. N.) und andererseits das Bleibeinteresse des Antragstellers einschließlich der Frage der Abwendbarkeit und Irreparabilität der drohenden Nachteile angemessen zu berücksichtigen sind (zum Maßstab bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im Dublin-Verfahren BVerfG-K, Beschluss vom 17.01.2017 - 1 BvR 2013/16 - juris Rn. 18 f.; allgemein BVerfG-K, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 29 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Bei Anwendung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wie auch zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland (hierauf bzgl. der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung systemischer Schwachstellen abstellend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2016 - A 11 S 974/16 - juris Rn. 26; sich dem anschließend OVG NRW, Urteil vom 13.10.2017 - 11 A 78/17.A - juris Rn. 48; a. A. NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 40 m. w. N.: Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; ebenso BayVGH, Beschluss vom 27.04.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris Rn. 10) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Maßgeblich sind bei dieser Abwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen: Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber grundsätzlich auch ausreichende (konkret für das Dublin-Verfahren BVerfG-K, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 17; allgemein etwa Beschluss vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 = juris Rn. 54) summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse regelmäßig zurück.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2016 - A 11 S 974/16

    Systemische Mängel im Asylsystem Ungarns im Sommer 2014; Entfallen der einmal

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.04.2019 - A 9 K 875/19
    Bei Anwendung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wie auch zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland (hierauf bzgl. der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung systemischer Schwachstellen abstellend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2016 - A 11 S 974/16 - juris Rn. 26; sich dem anschließend OVG NRW, Urteil vom 13.10.2017 - 11 A 78/17.A - juris Rn. 48; a. A. NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 40 m. w. N.: Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; ebenso BayVGH, Beschluss vom 27.04.2015 - 14 ZB 13.30076 - juris Rn. 10) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2016 - 13 A 1859/14

    Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Asylverfahren hinsichtlich systemischer

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

  • EGMR, 30.06.2015 - 39350/13

    A.S. v. SWITZERLAND

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - 11 A 78/17

    Leiden des bulgarischen Asylverfahrens an systemischen Schwachstellen für einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2302/15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Italien bei Vorliegen von systemischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - 13 A 316/17

    Klärungsbedürftigkeit von systemischen Mängeln des zuständigen Mitgliedstaats zur

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 10 LB 202/18

    Alleinstehende Frau; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer;

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2018 - 10 LA 320/18

    Innenminister; Regierung

  • VG Freiburg, 10.01.2018 - A 4 K 6049/17

    Keine systemischen Mängel für nicht vulnerable Personen, für die Italien nach den

  • VG Hannover, 14.01.2019 - 5 B 5153/18

    Aktuelle politische Situation; Dublin-Rückkehrer; Salvini-Dekret; Unterbringung

  • VGH Bayern, 27.04.2015 - 14 ZB 13.30076

    Iran; zuständiger Mitgliedstaat Ungarn; grundsätzliche Bedeutung (verneint);

  • VG Lüneburg, 08.04.2019 - 8 B 72/19

    Amputation; Behinderung; Körperbehinderung; SIPROIMI

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 34 K 1131.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Düsseldorf, 16.05.2003 - 1 K 3502/02

    D (A), Verfahrensrecht, Rücknahme, Asylantrag, Einstellung des Verfahrens,

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